statuten des elternvereins

 

STATUTEN des Elternvereines


ELTERNVEREIN und KLUB DER FREUNDE

DER „K O M E N S KK Y S C H U L E N“





an der (am) …………KOMENSKYSCHULE.N, 1030 WIEN, SEBASTIANPLATZ 3…………….





STATUTEN DES ELTERNVEREINES: ELTERNVEREIN – KLUB DER FREUNDE

        DER „K O M E N S K Y S C H U L E“ N“

        1030 WIEN III::::, Sebastianplatz 3.


§ 1   Name und Sitz des Elternvereines


Der Verein führt den Namen: Elternverein – Klub der Freunde

Der KomenskyschuleKomenskyschulen (im folgendenFolgenden nur Elternverein genannt)

und hat seinen Sitz in: 1030 Wien, Sebastianplatz 3



§ 2Zweck des Elternvereines


1.Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterricht – und Erziehungsarbeit der SchuleSchulen zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und SchuleSchulen zu unterstützen, insbesondere:

a)die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

b)die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der Ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

c)in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit den Schulleiter und den Lehrern der SchuleSchulen den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Form zu fördern,

d)das Verhältnis der Eltern für die von der Schuleden Schulen durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

e)die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der SchuleSchulen abzustimmen,

f)gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der SchuleSchulen mitzuwirken,

g)über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehender Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten,… zu unterstützen,

h)fördern der Volksgruppenarbeit,

i)erörtern von Volksgruppenangelegenheiten.



2.Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:


a)Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,n,

b)Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schuleden Schulen zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatz 1,

c)Abhaltung von Vorträgen bildender Art um Sinne des Absatz 1, wobei Vortragende z. B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schulen, die im Referentenverzeichnis des zuständigen Landesschulrates enthaltenen Referenten, Vertreter der Elternvereinorganisationen (Landesverbände Dachverband) in Betracht kommen,

d)Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind,

e)Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Kultur- und Sportveranstaltungen und ähnlichem unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung),

f)AusgestaltunngAusgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der SchuleSchulen in Einvernehmen mit dem Schulleiter un den Schulleitern und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde,

g)Die Herausgabe dereiner Schulzeitung „ZPRAVODAJ Skoly „Komensky“, Zeitschrift für Lehrer, Schüler, Eltern und Freunde der KomenskyschuleKomenskyschulen in Wien.



3.Die Tätigkeit des Elternvereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und umfasst auch nicht:


a)die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen usw.),

b)die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

c)jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.



§ 3Mitgliedschaft


1.Mitglieder des Elternvereines können Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche  die SchuleSchulen besuchen (Kindergarten, Volks- und-, Hauptschule bilinguale Sekundarschule und andere Personen werden.ORG) und andere Personen.). Für den Begriff des Erziehungsberechtigen Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

2.Die Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten erlischt durch Austritt, jedenfalls aber dann, wenn das Kind aus einer der SchuleSchulen ausscheidet.

3.Mitglieder, welche mir Ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.



§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines


1.Die Vereinsmitglieder haben, die Ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegte Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§2) in jeder Weise zu fördern.

2.Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

3.Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4.Lehrer, deren Kinder in die im §1 genannte Schulegenannten Schulen besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

5.Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.


§ 5Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines


1.Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht. Die Verwaltung der Mittel hat sparsam zu erfolgen.

2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.

3.Die Vereinsmitglieder (§3 Abs.1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten.

4.der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerteberücksichtigungswürdigen Fällen Vereinmitglieder (§3 Abs.1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.



§ 6 Vereinsjahr


Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.



§ 7Organe des Elternvereines


Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:


a)von der Hauptversammlung

b)vom Elternausschuss

c)vom Obmann oder Obmannstellvertreter

d)durch das Schiedsgericht



§ 8Ordentliche Hauptversammlung


1.Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.

2.Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

3.Die Hauptversammlung ist ohne RüchsichtRücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3 Abs. 4), die Auflösung des Vereines (Abs. 6 lit. j), und die Änderung der Statuten (Abs. 6 lit. i.), werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

5.Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6.Der Hauptversammlung obliegt:

a)Entgegennahme des Tätigkeitsbereiches des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,

b)Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und die Beschlussfassung über deren Anträge,

c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Jahres,

d)Wahl und Enthebung des Obmannes und seines Stellvertreters für die Dauer eines Jahres,

e)Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres,

f)Beschlussfassung über die Anträge des Elternausschusses,

g)Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7,

h)Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,

i)Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,

j)Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines.


7.Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.




§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung


1.Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen, oder von mindestens einem Drittel10% der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

2.Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentlichen Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.



§ 10 Elternausschuss


1.Der Elternausschuss besteht aus 1119 Mitgliedern (den 816je einem Vertretern der in der Schuleden Schulen eingerichteten Klassen, den 2 Vertretern desr der beiden Kindergartengruppens, sowie dem Elternvereinsobmann). Eine Abweichung von dieser Zahl abweichende MitgliederzahlZusammensetzung ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

2.Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkommitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

3.Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben der Sitzungen dessen Arbeit lahmlegen.

4.DerDie Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

5.Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier und einen Kassierstellvertreter sowie einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.

6.Der Obmann (Obmannstellvertreter) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.

7.Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung verlangen.

8.Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

10.Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.



§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines


1.Der Obmann vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

2.Der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Er ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.

3.Bei längerlänger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§ 10 Abs. 10) ist der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

4.Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.

5.Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

6.Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.

7.Dem Kassier obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

8.Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen, sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen, und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschus bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt in Elternverein bekleiden.



§ 12 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen


An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.



§ 13 Schiedsgericht


1.Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien eizusetztendes Schiedsgericht zu behandeln.

2.Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.Gegen seine Entscheidung ist vereinsintern keine Berufung zulässig.



§ 14 Auflösung des Elternvereines


Die Auflösung des Elternvereines ist von der Hauptversammlung zu beschließen.



§ 15 Vereinsvermögen


Die freiwillige Auflösung beschließende Hauptversammlung hat festzusetzen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.

Im Falle einer behördlichen Auflösung soll das Vereinsvermögen an den Schulerhalter (Komensky-Verein) fallen.

Wien, 3. Oktober 2007






Silvia Buchal                                                                Mag. Karolina Poslusny

Obfrau                                                 Schriftführer